Satzung der Fordfreunde Elbtal e.V
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Fordfreunde Elbtal e.V.“
2. Der Sitz des Vereins
ist: Gewerbepark Taubenheim,
01665 Taubenheim/ OT Ullendorf
3. Der Vereinssitz wird durch den Hauptmieter
Herrn Jörg Plenig dem Verein
„Fordfreunde Elbtal e.V.“ für einen monatlichen Mietpreis zur Verfügung
gestellt.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meissen einzutragen.
4. Der Fordfreunde
Elbtal e.V. wurde am 22.10.2005 gegründet.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Fordfreunde Elbtal e.V. ist eine Vereinigung von Freunden der
Ford- Fahrzeuge.
2. Der Fordfreunde Elbtal e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Fordfreunde Elbtal
e.V. ist selbstlos tätig.
Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Der Fordfreunde Elbtal e.V. will den Besitzern und Freunden
von Ford die
Möglichkeit geben, ihre Fahrzeuge zu pflegen. Durch gemeinsame Grillabende,
Schraubertage sowie durch gemeinsame Ausflüge soll die Gemeinschaft und der
Zusammenhalt der Vereinigung
gefördert werden. Des Weiteren bietet der
Fordfreunde Elbtal e.V. die Möglichkeit an diversen Saisontreffen
anderer
Fordclubs teilzunehmen.
4. Die Mittel der Fordfreunde Elbtal e.V. dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unregelmäßige Vergütung begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerlich begünstigter
Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Vorsitzenden Herrn Jörg Plenig.
§3 Mitgliedschaft- Eintritt in den Verein
1. Jeder, der die in §2 genannten Ziele unterstützen will, kann Mitglied werden.
Als
Mitglied können nur natürliche Personen aufgenommen werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt
mit der Unterzeichnung des Vereinsvertrages, der
Vorlage eines abgeschlossenen Dauerauftrages und nach
Erhalt des ersten
Beitrages. Des Weiteren sind umgehend die Daten einer privaten
Haftpflichtversicherung dem Vorstand vorzulegen.
3. Der Vorstand kann binnen einer Frist von 12 Wochen den Erwerb der
Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit einer 2/3 Mehrheit ablehnen.
4. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, da kein
Aufnahmeanspruch besteht.
5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und ist
gegenüber Dritten zu absolutem Stillschweigen verpflichtet.
6. Die Ausgabe eines Hallenschlüssels liegt im Ermessen des
Vorsitzenden
Herrn Jörg Plenig, der Hauptmieter des Vereinssitzes ist, und erfolgt frühestens
nach 6 Monaten.
§6 Organe und Einrichtungen des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Finanzverwalter.
2. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist,
wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den 1. Vorsitzenden , den
2. Vorsitzenden und dem Finanzverwalter vertreten. Der 1. Vorsitzende
vertritt
den Verein allein. Der 2. Vorsitzende und der Finanzverwalter vertreten den
Verein gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Neuwahl
durch die nächste Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse
und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500€
belasten, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit.
8. Der Finanzverwalter verwaltet das Vereinsvermögen und führt Buch über
Einnahmen und Ausgaben.
§8 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
2. Sie wählt
den Vorstand sowie sonstige Organe des Vereins.
3. Sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.
4. Sie beschließt Satzungsänderungen. Zu solch einem Beschluss ist eine Mehrheit
von 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
5. Sie beschließt die Änderung des Vereinszwecks. Für diesen Beschluss wird eine
3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt. Nicht erschiene Mitglieder
müssen schriftlich abstimmen.
6. Sie beschließt die Auflösung des Vereins gemäß §11 dieser Satzung.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeden
Monat statt. Anträge der
Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum Beginn der
Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen, der sie zur Beschluss-
fassung vorlegt.
8. Jede Person hat nur eine Stimme.
9. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Vorstand eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die
Einberufung schriftlich
beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangen.
10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/4, mindestens jedoch fünf
Mitglieder anwesend
sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so
kann der Vorstand unverzüglich eine neue
Mitgliederversammlung einberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig
ist.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
11. Bei den Tagesordnungspunkten, die schriftlich bekannt gegeben wurden, ist eine
schriftliche Stimmabgabe möglich.
12. Über die Mitgliederversammlung ist ein von Protokollführer und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, in der alle
gefassten Beschlüsse
enthalten sind.
13. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter
Angaben der Tagesordnung einzuberufen.
14. Die Abstimmungen sind per Handzeichen oder per Briefwahl möglich.
15. Jedes Mitglied
ist berechtigt die Niederschriften der Versammlungen
einzusehen.
§9 Kostenerstattung
Die Mitarbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich und wird nicht vergütet.
Geldausgaben zu Lasten des Vereins dürfen nur nach vorheriger Abstimmung
mit dem Vorsitzenden
veranlasst werden. Der Vorsitzende kann bare Auslagen,
die ein Vereinsmitglied für den Verein
gemacht hat und durch Belege
nachweisen muss, erstatten.
§10 Haftung
1. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung gegenüber seinen Mitgliedern.
Der Hauptmieter des Objektes Herr Jörg Plenig stellt den Mitgliedern die Halle
nur zur Verfügung.
Er übernimmt keinerlei Haftung für die Fahrzeugunterstellung
sowie für sämtliches eingelagertes
Privateigentum der Mitglieder.
2. Haftungen für im Namen des Vereins entstandene Verbindlichkeiten sind
ausschließlich aus dem Vereinsvermögen zu tilgen. Für grob fahrlässige und/
oder wissentliche
Verstöße haften die Verursacher selbst.
3. Schäden, die durch Mitglieder am Mietobjekt, am Inventar, an angrenzenden
Objekten, Umweltschäden, Verunreinigungen sonstiger Art, etc. verursacht
werden, müssen über die eigene Haftpflichtversicherung des Verursachers
reguliert werden.
§11 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen,
zu diesem Zweck mit
einer Frist von 4 Wochen einberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei
Auflösung des Vereins wird sein Vermögen der im §2 benannten Person zu
geführt.
§4 Mitgliedschaft- Verlust und Austritt aus dem Verein
1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt,
b. durch Ausschluss oder
c. durch den Tod des Mitgliedes.
2. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung zum
Monatsende an den Vorstand unter Einhaltung eine Kündigungsfrist von 3
Monaten erfolgen.
3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt
a.
bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
b. wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Verein nachhaltig schadet oder
c. bei 2 Monaten Zahlungsrückstand des Vereinsbeitrages.
Den Ausschluss muss der Vorstand einstimmig
beschließen, außer, der
Ausschluss betrifft ein Vorstandsmitglied, dann ist dieses Mitglied nicht
stimmberechtigt. Der Rest des Vorstandes muss auch in diesem Fall einstimmig
entscheiden. Wird gegen
den Ausschluss Einspruch erhoben, so entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig über den Widerspruch.
Eine Erstattung bereits
gezahlter Beiträge erfolgt nicht. Bei Einspruch des Mitgliedes verlängert sich
die
Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Monatsende des Monats, in dem die
Mitgliederversammlung eine endgültige Entscheidung getroffen hat.
4. Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus dem
Verein hebt die Verpflichtung
zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.
5. Nachdem
einem Mitglied das Ende der Mitgliedschaft durch die im §4 Abs. 1
genannten Gründe bekannt wird, hat
dieses sofort die Schlüssel an
Herrn Jörg Plenig zu übergeben und ist nicht mehr berechtigt weiterhin
Dinge,
die mit dem Verein in Verbindung gebracht werden können (z.B. Vereinsshirt,
Vereinsaufkleber.), in der Öffentlichkeit zu tragen.
§5 Beiträge und sonstige Pflichten
1. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat aktives Wahl- und
Stimmrecht.
2. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen
Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind in ihren
gesellschaftlichen Aktivitäten frei.
3. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann
nicht übertragen werden.
5. Die Mitglieder entrichten einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit
von einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die Beitragsordnung wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
6. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.