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Satzung der Fordfreunde Elbtal e.V

 

§1                          Name und Sitz des Vereins

 

1.   Der Verein führt den Namen "Fordfreunde Elbtal e.V.“

2.   Der Sitz des Vereins ist: Gewerbepark Taubenheim,

   01665 Taubenheim/ OT Ullendorf

3.   Der Vereinssitz wird durch den Hauptmieter Herrn Jörg Plenig dem Verein

      „Fordfreunde Elbtal e.V.“ für einen monatlichen Mietpreis zur Verfügung gestellt.

3.   Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meissen einzutragen.

4.   Der Fordfreunde Elbtal e.V. wurde am 22.10.2005 gegründet.

5.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2                          Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1.   Der Fordfreunde Elbtal e.V. ist eine Vereinigung von Freunden der

     Ford- Fahrzeuge.

2.   Der Fordfreunde Elbtal e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar

     gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Fordfreunde Elbtal

      e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3.   Der Fordfreunde Elbtal e.V. will den Besitzern und Freunden von Ford die

      Möglichkeit geben, ihre Fahrzeuge zu pflegen. Durch gemeinsame Grillabende,

     Schraubertage sowie durch gemeinsame Ausflüge soll die Gemeinschaft und der

      Zusammenhalt der Vereinigung gefördert werden. Des Weiteren bietet der

      Fordfreunde Elbtal e.V. die Möglichkeit an diversen Saisontreffen anderer

      Fordclubs teilzunehmen.

4.   Die Mittel der Fordfreunde Elbtal e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke

      verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln

     des Vereins.

5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

     oder durch unregelmäßige Vergütung begünstigt werden.

6.   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerlich begünstigter Zwecke fällt

      das Vermögen des Vereins an den Vorsitzenden Herrn Jörg Plenig.

 

 

§3                          Mitgliedschaft- Eintritt in den Verein

 

1.   Jeder, der die in §2 genannten Ziele unterstützen will, kann Mitglied werden. Als

      Mitglied können nur natürliche Personen aufgenommen werden.

2.   Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Vereinsvertrages, der

      Vorlage eines abgeschlossenen Dauerauftrages und nach Erhalt des ersten

      Beitrages. Des Weiteren sind umgehend die Daten einer privaten

     Haftpflichtversicherung dem Vorstand vorzulegen.

3.   Der Vorstand kann binnen einer Frist von 12 Wochen den Erwerb der

     Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit einer 2/3 Mehrheit ablehnen.

4.   Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, da kein Aufnahmeanspruch besteht.

5.   Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und ist

     gegenüber Dritten zu absolutem Stillschweigen verpflichtet.

6.   Die Ausgabe eines Hallenschlüssels liegt im Ermessen des Vorsitzenden

      Herrn Jörg Plenig, der Hauptmieter des Vereinssitzes ist, und erfolgt frühestens

     nach 6 Monaten.

.

§6                          Organe und Einrichtungen des Vereins

 

 Die Organe des Vereins sind:

1.       der Vorstand und

2.      die Mitgliederversammlung.

 

 

§7                          Der Vorstand des Vereins

 

1.   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden

     und dem Finanzverwalter.

2.   Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist,

     wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

3.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden , den

      2. Vorsitzenden und dem Finanzverwalter vertreten. Der 1. Vorsitzende vertritt

      den Verein allein. Der 2. Vorsitzende und der Finanzverwalter vertreten den

     Verein gemeinsam.

4.   Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Neuwahl

      durch die nächste Mitgliederversammlung.

6.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die

      Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

7.   Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500€

     belasten, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer 2/3

      Mehrheit.

8.  Der Finanzverwalter verwaltet das Vereinsvermögen und führt Buch über

      Einnahmen und Ausgaben.

 

 

§8                          Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch

      die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

2.   Sie wählt den Vorstand sowie sonstige Organe des Vereins.

3.   Sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.

4.  Sie beschließt Satzungsänderungen. Zu solch einem Beschluss ist eine Mehrheit

      von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5.   Sie beschließt die Änderung des Vereinszwecks. Für diesen Beschluss wird eine

     3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt. Nicht erschiene Mitglieder

      müssen schriftlich abstimmen.

6.  Sie beschließt die Auflösung des Vereins gemäß §11 dieser Satzung.

7.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeden Monat statt. Anträge der

      Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum Beginn der

      Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen, der sie zur Beschluss-

     fassung vorlegt.

8.   Jede Person hat nur eine Stimme.

9.   Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Vorstand eine außerordentliche

      Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche

     Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die

      Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der

      Gründe verlangen.

.

10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/4, mindestens jedoch fünf

      Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so

      kann der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einberufen,

      die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist.

      Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas

     anderes bestimmt ist.

11.  Bei den Tagesordnungspunkten, die schriftlich bekannt gegeben wurden, ist eine

      schriftliche Stimmabgabe möglich.

12.  Über die Mitgliederversammlung ist ein von Protokollführer und einem weiteren

      Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, in der alle

       gefassten Beschlüsse enthalten sind.

13.  Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter

      Angaben der Tagesordnung einzuberufen.

14.  Die Abstimmungen sind per Handzeichen oder per Briefwahl möglich.

15.  Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschriften der Versammlungen

       einzusehen.

 

 

§9                          Kostenerstattung

 

       Die Mitarbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich und wird nicht vergütet.

      Geldausgaben zu Lasten des Vereins dürfen nur nach vorheriger Abstimmung

       mit dem Vorsitzenden veranlasst werden. Der Vorsitzende kann bare Auslagen,

       die ein Vereinsmitglied für den Verein gemacht hat und durch Belege

       nachweisen muss, erstatten.

 

 

§10                        Haftung

 

1.    Der Verein übernimmt keinerlei Haftung gegenüber seinen Mitgliedern.

      Der Hauptmieter des Objektes Herr Jörg Plenig stellt den Mitgliedern die Halle

       nur zur Verfügung. Er übernimmt keinerlei Haftung für die Fahrzeugunterstellung

       sowie für sämtliches eingelagertes Privateigentum der Mitglieder.

2.    Haftungen für im Namen des Vereins entstandene Verbindlichkeiten sind

      ausschließlich aus dem Vereinsvermögen zu tilgen. Für grob fahrlässige und/

       oder wissentliche Verstöße haften die Verursacher selbst.

3.    Schäden, die durch Mitglieder am Mietobjekt, am Inventar, an angrenzenden

       Objekten, Umweltschäden, Verunreinigungen sonstiger Art, etc. verursacht

      werden, müssen über die eigene Haftpflichtversicherung des Verursachers

       reguliert werden.

 

 

§11                        Die Auflösung des Vereins

 

        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit

        einer Frist von 4 Wochen einberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung

        mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei

       Auflösung des Vereins wird sein Vermögen der im §2 benannten Person zu

        geführt.

.

§4                          Mitgliedschaft- Verlust und Austritt aus dem Verein

 

1.   Die Mitgliedschaft endet

               a. durch Austritt,

                b. durch Ausschluss oder

               c. durch den Tod des Mitgliedes.

2.   Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung zum

     Monatsende an den Vorstand unter Einhaltung eine Kündigungsfrist von 3

      Monaten erfolgen.

3.  Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt

                a. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung

               b. wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Verein nachhaltig schadet oder

               c. bei 2 Monaten Zahlungsrückstand des Vereinsbeitrages.

      Den Ausschluss muss der Vorstand einstimmig beschließen, außer, der

      Ausschluss betrifft ein Vorstandsmitglied, dann ist dieses Mitglied nicht

     stimmberechtigt. Der Rest des Vorstandes muss auch in diesem Fall einstimmig

      entscheiden. Wird gegen den Ausschluss Einspruch erhoben, so entscheidet die

      Mitgliederversammlung endgültig über den Widerspruch. Eine Erstattung bereits

      gezahlter Beiträge erfolgt nicht. Bei Einspruch des Mitgliedes verlängert sich die

      Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Monatsende des Monats, in dem die

     Mitgliederversammlung eine endgültige Entscheidung getroffen hat.

4.   Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus dem Verein hebt die Verpflichtung

      zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.

5.   Nachdem einem Mitglied das Ende der Mitgliedschaft durch die im §4 Abs. 1

      genannten Gründe bekannt wird, hat dieses sofort die Schlüssel an

      Herrn Jörg Plenig zu übergeben und ist nicht mehr berechtigt weiterhin Dinge,

      die mit dem Verein in Verbindung gebracht werden können (z.B. Vereinsshirt,

     Vereinsaufkleber.), in der Öffentlichkeit zu tragen.

 

 

§5                          Beiträge und sonstige Pflichten

 

1.   Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat aktives Wahl- und

     Stimmrecht.

2.   Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner

      satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind in ihren

      gesellschaftlichen Aktivitäten frei.

3.  Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.   Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.

5.   Die Mitglieder entrichten einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit

     von einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die Beitragsordnung wird von der

      Mitgliederversammlung beschlossen.

6.  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

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